Notfall am Arbeitsplatz


Selbstschutz hat Vorrang
Notfall am Arbeitsplatz

Jeder hofft, dass er nie mit einem Notfall am Arbeitsplatz konfrontiert wird. Doch wenn es wirklich einmal zu einem Unglück kommt, zählt jede Minute – gleich ob Brand, Unfall oder Herzinfarkt. Der TÜV Rheinland informiert, was dann zu tun ist.

Ersthelfer müssen benannt sein

Ersthelfer müssen schon in kleinen Unternehmen ab zwei Mitarbeitern benannt und ausgebildet werden. Dies besagt § 26 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 1. In der Regel meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. In einer zweitägigen Schulung lernen sie alles Wichtige von Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Verbrennungen über die Versorgung von Wunden mit bedrohlichen Blutungen bis hin zur Wiederbelebung. Dieses Wissen müssen sie alle zwei Jahre in eintägigen Trainings auffrischen. Seit 2013 sind in Unternehmen neben Ersthelfern auch Brandschutzhelfer vorgeschrieben.

Im Notfall greift die Rettungskette

Im Ernstfall beschreibt die sogenannte Rettungskette, wie die Hilfsmaßnahmen im Unternehmen organisiert sind. Der Ablauf und die Kontaktdaten von internen und externen Helfern müssen allen Mitarbeitern bekannt sein. Möglich ist dies über das interne Telefonbuch mit allen Notfallrufnummern oder über Aushänge, beispielsweise am schwarzen Brett und in Aufenthaltsräumen. Vordrucke, auf denen individuelle Angaben wie die Namen und Rufnummern der Ersthelfer und des Betriebsarztes ergänzt werden können, halten zum Beispiel die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bereit.

Selbstschutz hat Vorrang

Vor der Hilfeleistung stehen vorbereitende Maßnahmen: Verunglückte müssen vor einer akuten weiteren Gefahr wie Absturz oder Feuer geschützt werden. Allerdings hat hier der Selbstschutz des Helfers Vorrang. Im nächsten Schritt gilt es, den Unfall zu melden – bei leichteren Verletzungen an den Ersthelfer im Unternehmen, bei größeren Verletzungen oder in lebensbedrohlichen Fällen über die Notrufnummer 112.
Wichtig ist es, beim Notruf alle Fragen der Leitstelle zu beantworten. Im Anschluss gilt es, bis zum Eintreffen der Helfer, Erste Hilfe zu leisten und den Betroffenen gegebenenfalls zu beruhigen. Die Rettungskräfte übernehmen die Versorgung sowie den Transport des Verunglückten ins Krankenhaus.

Hilfe leisten ist Pflicht

Kommt es zu einem Notfall, ist jeder verpflichtet, Hilfe zu leisten. Kenntnisse über Erste Hilfe haben viele unter anderem im Rahmen der Führerscheinausbildung erworben. Dabei muss niemand Angst vor Fehlern haben: Nichts zu tun ist für den Verletzten gefährlicher als eine Hilfe, die nicht ganz korrekt erfolgt. Handelt der Helfer nach bestem Wissen und kann er nicht erkennen, dass eine Hilfsmaßnahme zu einer Verschlimmerung führt, muss er nicht mit haftungsrechtlichen Folgen rechnen. Im Gegenteil: Unterlässt er Hilfe, macht er sich strafbar.

Quelle: TÜV Rheinland

TCP Apotheken OHG

Die TCP Apotheken OHG, ist eine Kooperationsgemeinschaft vierer regionaler Apotheken im Raum Reichenbach und Zwickau. Eine dieser Apotheken ist die Schwan-Apotheke in Meerane.
Informationen zu den drei weiteren TCP Apotheken erhalten Sie hier:
Alte Stadtapotheke Reichenbach | Reichenbach Apotheke am Solbrigplatz | Reichenbach Oberplanitzer Apotheke  | Oberplanitz

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